Des Weiteren bringen sie vor, die Stützmauer sei nötig, da das dahinterliegende Terrain höher sei als die Einfahrt. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass ihnen mit dem bewilligten und rechtskräftigen Plan eine zur Abstützung des dahinterliegenden Terrains geeignete Stützmauer bewilligt worden sei (Replik, S. 3 und 5, act. 140 und 142). 4.3