5 von 11 ligt worden. Mithin handle es sich bei der Betonmauer um eine rechtmässig erstellte Baute. Der verfügte Rückbau würde deshalb einem unzulässigen Widerruf der rechtskräftigen Baubewilligung gleichkommen, ohne dass die Voraussetzungen des Widerrufs durch die Vorinstanz vorgängig geprüft worden seien. Eine entsprechende Prüfung würde ergeben, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben seien (Beschwerde, S. 6 f., act. 113 f.). Des Weiteren bringen sie vor, die Stützmauer sei nötig, da das dahinterliegende Terrain höher sei als die Einfahrt.