Strittig ist ferner der angeordnete Rückbau der Betonmauer. Die streitgegenständliche Betonmauer verläuft entlang des rund 25 m langen und 3 m breiten Wegs zum gepflasterten Vorplatz des Wohnhauses der Beschwerdeführenden und ist zweigeteilt. Das östliche Teilstück der Betonmauer weist eine Höhe von 95 cm auf. Das westliche Teilstück der Mauer ist rund 2 m hoch. Die beiden Teilstücke der Betonmauer sind durch eine breite Lücke voneinander getrennt, welche als Zugang ab dem Weg zum Bereich hinter der Mauer dient (vgl. Fotodokumentation Augenschein vom 23. November 2021, Element 1, act. 49, 60 und 61). 4.2