Zudem wurde die Stützmauer auf der Nachbarparzelle entsprechend dem Böschungsverlauf angelegt und zur Kaschierung begrünt (vgl. Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer BVU vom 17. Juli 2023, S. 5, act. 128). Die beiden Situationen lassen sich – wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen – demzufolge nicht miteinander vergleichen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit ist deshalb nicht gegeben. 3.5