Er setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass die zuständige Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem ausdrücklich zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (BGer 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015, E. 4.2). Vorliegend scheitert es jedoch bereits an der Vergleichbarkeit der beiden Situationen (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 17. Juli 2023, S. 2, act. 126). So haben die Steinkörbe auf der Nachbarparzelle bbb im Gegensatz zur vorliegend strittigen Steinkorbmauer eine Stützfunktion.