Mit ihrem Verweis auf die Steinkörbe auf der Nachbarparzelle machen die Beschwerdeführenden sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nur ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen anerkannt. Er setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass die zuständige Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem ausdrücklich zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (BGer 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015, E. 4.2).