Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend unklar und von den Beschwerdeführenden nicht bewiesen ist, ob die Betonmauer vor dem 1. Juli 1972 und damit vor der Trennung des Bau- vom Nichtbaugebiet rechtmässig bestanden hat und damit von der Besitzstandsgarantie profitieren kann (vgl. RUDOLF MUGGLI, in: HEINZ AEMISEGGER/PIERRE MOOR/ALEXANDER RUCH/PIERRE TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich-Basel-Genf 2017, Rz. 17 zu Art. 24c RPG). Eine Anwendung von Art. 24c RPG würde also bereits daran scheitern. Auch insofern erweist sich die vorinstanzliche Abweisung demnach als rechtens. 3.4