Die Abteilung Landschaft und Gewässer BVU kam somit richtigerweise zum Schluss, dass die Steinkorbmauer die Identität der vorbestehenden Betonmauer gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV nicht wahrt (Stellungnahme vom 17. Juli 2023, S. 4 f., act. 128 f.). Für den Regierungsrat besteht keine Veranlassung, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen. Sie beruht auf sachgerechten Kriterien und ist angesichts der sich bei den Akten befindlichen Fotografien und der Bilder des Online-Diensts Google Street View, die den vorbestehenden Zustand und den heutigen Zustand dokumentieren, ohne Weiteres nachvollziehbar. Da die eigenmächtig erstellte Steinkorbmauer die Identität der zuvor