Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Steinkorbmauer habe die gleichen Ausmasse wie die vorbestehende Betonmauer, kann nicht gefolgt werden (Stellungnahme vom 6. April 2022, S. 6, act. 65). So ist bei Betrachtung des Übergangs des noch bestehenden alten Mauerteils entlang der Strasse zur neuen Mauer klar ersichtlich, dass die neue Steinkorbmauer deutlich breiter gebaut wurde (vgl. Google Street View, U-Strasse ddd, Q._____, zuletzt abgerufen am 25. Januar 2024). Die Abteilung Landschaft und Gewässer BVU kam somit richtigerweise zum Schluss, dass die Steinkorbmauer die Identität der vorbestehenden Betonmauer gemäss Art.