vgl. Anhang 12 zur Unterlagenergänzung der Beschwerdeführenden vom 6. April 2022, act. 69). Die vorbestehende Betonmauer trat als untergeordnete Baute in Erscheinung. Aufgrund ihrer massiven Ausgestaltung kann die Steinkorbmauer nicht als massvolle Erweiterung oder teilweise Änderung der vorbestehenden Betonmauer eingestuft werden. Die erheblich wuchtigere Steinkorbmauer hebt sich mit ihrer Materialisierung und Farbe stark vom Rest der Umgebung ab. Die Einwendung der Beschwerdeführenden, die Identität der Mauer bleibe gewahrt und es sei in gestalterischer Hinsicht gar eine Verbesserung erfolgt, da die Mauer naturnah und ökologisch wertvoll sei (vgl. Beschwerde, S. 9, act.