Eine Änderung gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. Die Abteilung Landschaft und Gewässer BVU beschreibt die vorbestehende Betonmauer zutreffend als "schmales, niedriges, untergeordnetes Mäuerchen, das den Gartenbereich auf zurückhaltende Weise von der Zufahrt abgrenzte" (Stellungnahme vom 17. Juli 2023, S. 4 f., act. 128 f.; vgl. Anhang 12 zur Unterlagenergänzung der Beschwerdeführenden vom 6. April 2022, act.