3 von 11 vorbestehenden Betonmauer – verbessert, da diese naturnah und ökologisch wertvoll seien. Insbesondere der Gemeinderat handle unglaubwürdig, wenn er die Steinkörbe vorliegend aufgrund ungenügender Einpassung ins Landschaftsbild ablehne, habe er doch auf der Nachbarparzelle bbb genau dieselben Steinkörbe errichten lassen. Eine solche Ungleichbehandlung sei nicht nachvollziehbar und werde im Entscheid der Vorinstanz auch nicht begründet. Es liege eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit vor; die Steinkörbe seien gestützt auf Art.