Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Steinkörbe würden die vorbestehende Betonmauer ersetzen, welche von der Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG profitiere. Die neue Mauer stehe am gleichen Ort und habe die gleichen Ausmasse wie die alte Betonmauer (Stellungnahme vom 6. April 2022, S. 6, act. 65). Die Einpassung in die Landschaft werde durch die Steinkörbe – im Vergleich zur