Zumal die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, dass sich für die Umzäunung der temporär weidenden Schafe auch mobile Netze eignen würden (Replik, S. 5, act. 140). Aufgrund dessen ist den Abteilungen für Baubewilligungen BVU sowie Landschaft und Gewässer BVU beizupflichten, dass der streitgegenständliche Metallzaun weder notwendig gemäss Art. 24e Abs. 2 RPG ist noch die Voraussetzung der Einordnung in die Landschaft gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG erfüllt. 2.4