Die Einzäunung der Schafe kann ohne Weiteres auch mittels eines herkömmlichen – deutlich weniger hohen – Weidezauns erfolgen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb als Eingangstor zwingend ein aus Metall gefertigter Zaun notwendig sein sollte. Die seitens der Beschwerdeführenden als Begründung angeführten Praktikabilitätsüberlegungen reichen jedenfalls nicht. Von den gesetzlichen Regelungen darf nicht allein aufgrund von Praktikabilitätsüberlegungen leichthin abgewichen werden. Zumal die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, dass sich für die Umzäunung der temporär weidenden Schafe auch mobile Netze eignen würden (Replik, S. 5, act.