Ohnehin müsste der Metallzaun gemäss Art. 24e Abs. 2 RPG in seiner Ausprägung für eine tiergerechte Haltung notwendig sein. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG sollen sich Siedlungen, Bauten und Anlagen zudem in die Landschaft einordnen. Der bestehende, mannshohe Metallzaun ist für seine Zweckbestimmung – als Weidezaun – deutlich überdimensioniert. Auch wegen des sich vom restlichen Weidezaun unterscheidenden Materials ist die Einordnung in die Landschaft zu verneinen. Die Einzäunung der Schafe kann ohne Weiteres auch mittels eines herkömmlichen – deutlich weniger hohen – Weidezauns erfolgen.