Sie besitzen zwar die direkte Verfügungsgewalt, da sich die Schafe auf ihrer Weide befinden. Diese Verfügungsgewalt üben sie jedoch nicht im eigenen Interesse, sondern in jenem der Eigentümerschaft aus. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch keinerlei Entscheidungen über die Tiere treffen können, sondern die Eigentümerschaft die Entscheidungen trifft. Etwas Gegenteiliges machen die Beschwerdeführenden auch nicht geltend. Da den Beschwerdeführenden keine Entscheidungsbefugnis über die Schafe zukommt, sind sie folglich auch nicht als Halter der von März bis Dezember auf ihrer Parzelle weidenden Schafe gemäss Art. 24e RPG anzusehen.