2 von 11 (Replik, S. 5, act. 140). Der Halter eines Tiers übt die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend aus. Des Weiteren muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, welche dem Halter diverse Entscheidungsbefugnisse betreffend das Tier einräumt (BGer 6B_660/2010 und 6B_661/2010 vom 8. Februar 2011, E. 1.2.2). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden nicht die Eigentümer der Schafe sind. Sie besitzen zwar die direkte Verfügungsgewalt, da sich die Schafe auf ihrer Weide befinden.