Im Zusammenhang mit solchen Stallungen können als neue Aussenanlagen auch Umzäunungen bewilligt werden. Es ist daher zumindest fraglich, ob die Bestimmung auf Umzäunungen ohne räumlichen und funktionellen Zusammenhang zu einer Stallung überhaupt anwendbar ist und die Beschwerdeführenden aus dieser Bestimmung etwas zu ihren Gunsten ableiten können. Sofern Art. 24e RPG vorliegend anwendbar wäre, müssten die Beschwerdeführenden zudem als Tierhalter angesehen werden können. Wie diese in ihrer Replik ausführen, stellen die Beschwerdeführenden die Weide lediglich kostenlos zur Verfügung, ohne jedoch Eigentümer der Tiere zu sein