Bei der Einführung des Art. 24e RPG beabsichtigte der Gesetzgeber in erster Linie, Nichtlandwirtinnen und Nichtlandwirten die Möglichkeit zu eröffnen, nicht mehr benötigte Ställe und Scheunen für die hobbymässige Tierhaltung zu verwenden (RUDOLF MUGGLI, in: HEINZ AEMISEGGER/PIERRE MOOR/ALEXANDER RUCH/PIERRE TSCHAN- NEN, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich-Basel-Genf 2017, Art. 24e, N. 4). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausnahmeregelung von Art. 24e RPG in erster Linie auf Stallungen Anwendung finden soll. Im Zusammenhang mit solchen Stallungen können als neue Aussenanlagen auch Umzäunungen bewilligt werden.