Gemäss Art. 24e Abs. 1 RPG werden bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, bewilligt, wenn sie Bewohnerinnen oder Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten. In diesem Rahmen werden auch neue Aussenanlagen wie beispielsweise Zäune (Art. 42b Abs. 5 Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000) bewilligt, soweit diese für eine tiergerechte Haltung notwendig sind (Art. 24e Abs. 2 RPG). Bei der Einführung des Art.