Die Beschwerdeführenden führen aus, auf der umzäunten Fläche würden von März bis Dezember rund 20 Schafe weiden. Hinter dem Metallzaun befinde sich die Tränkestelle, zu welcher die Tiere von der Weide her freien Zugang hätten. Da sich die Tränke in der Nähe der Strasse befinde, sei aus Sicherheitsgründen eine zweckmässige Absperrung notwendig. Ohne Absperrung würden die Schafe auf die Strasse laufen. Der Metallzaun sei demnach für die tiergerechte Haltung der Schafe notwendig und gestützt auf Art. 24e Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 bewilligungsfähig (Beschwerde, S. 8, act.