Die streitbetroffene Parzelle aaa liegt gemäss der aktuellen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q._____ (beschlossen von der Gemeindeversammlung am (...), genehmigt durch den Regierungsrat am (...)) sowie dem dazugehörigen Kulturlandplan in der Landwirtschaftszone. Ausserdem befindet sich das Grundstück in der Schutzzone des Dekrets zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) vom 13. Dezember 1977 (fortan: LSD). In der Schutzzone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der ordentlichen Bewirtschaftung von Feld und Wald, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen sowie der Futterproduktion dienen (§ 3 Abs. 1 LSD).