7 von 8 2. Für die von der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt am 26. Oktober 2020 angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird neu eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids gesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 238.10, total Fr. 2'238.10, werden der Beschwerdeführerin A._____ auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat sie noch Fr. 238.10 zu bezahlen. 4.