Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung und die Einholung eines Gutachtens zum Erstellungszeitpunkt des Geräteschopfs beantragt. Die Durchführung eines Augenscheins erübrigt sich vorliegend jedoch, nachdem der Sachverhalt durch die (Vor-)Akten, insbesondere durch die Pläne, zahlreiche Fotografien sowie das Protokoll der Augenscheinsverhandlung vom 1. September 2020 bestens dokumentiert ist.