Die Erhaltung einer Bauruine steht auch im Widerspruch zu den mit der Landschaftsschutzzone angestrebten Interessen an einer natürlichen und von Bauten freien Landschaft. Der Fortbestand einer solchen Baute, welche nicht instand gestellt werden darf, liegt nicht im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes von C._____. Gewichtig ist überdies allein schon das öffentliche Interesse an der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet, während kein sachlich nachvollziehbares privates Interesse am Erhalt einer nicht mehr nutzbaren Bauruine erblickt werden kann. Der rechtmässige Zustand kann daher nur durch den vollständigen Rückbau wieder hergestellt werden.