6 von 8 Da die nördliche Wand des Geräteschopfs nicht mehr betoniert, gemauert oder in Holz erneuert werden darf und auch eine Erneuerung des undichten Dachs ausgeschlossen ist, kann die verbleibende Baute nicht mehr sinnvoll genutzt werden. Sie beeinträchtigt die Interessen der Walderhaltung schwerwiegend, wie die vorgenommene Fällung zahlreicher Waldbäume gezeigt hat. Die Erhaltung einer Bauruine steht auch im Widerspruch zu den mit der Landschaftsschutzzone angestrebten Interessen an einer natürlichen und von Bauten freien Landschaft.