Nach dem Gesagten besteht keine rechtliche Grundlage, welche die Bewilligung der strittigen Renovationsarbeiten zulassen würde. Die AfB BVU hat dem nachträglichen Baugesuch auch hinsichtlich des Geräteschopfs zu Recht die Zustimmung verweigert. Zu prüfen bleibt, ob auch die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, das heisst die vollständige Beseitigung des ohne die nördliche Wand nicht mehr nutzbaren Geräteschopfs recht- und insbesondere verhältnismässig ist.