Wenn eine ganze Gebäudewand einzustürzen drohte und das Dach löchrig war, kann nicht mehr davon die Rede sein, dass der Holzschopf als Unterstand für Geräte noch bestimmungsgemäss nutzbar war. Behauptet die Bauherrschaft das Gegenteil und will sie sich auf die Besitzstandsgarantie berufen, so obliegt ihr der Beweis, dass die Baute noch bestimmungsgemäss nutzbar war.