Bewilligungsfähig ist also im Rahmen der Besitzstandsgarantie grundsätzlich auch die vollständige Ersetzung der altrechtlichen Bausubstanz. Eine Baute oder Anlage darf aber nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht (Art. 42 Abs. 4 Satz 1 RPV). Wurde der Unterhalt einer altrechtlichen Baute zu lange vernachlässigt, so dass diese nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar war, darf sie auch nicht mehr ganz oder teilweise wieder aufgebaut werden. Vorliegend hat