RPG ausgeschlossen (Art. 41 Abs. 1 RPV). 4.3 Es kommt hinzu, dass eine Baubewilligung im Rahmen der Besitzstandsgarantie nur erteilt werden kann, wenn die zu renovierende Baute noch bestimmungsgemäss nutzbar ist (Art. 24c Abs. 1 RPG). Noch bestimmungsgemäss nutzbare Bauten können zwar gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG nicht nur erneuert, teilweise geändert und erweitert, sondern sogar wiederaufgebaut werden. Bewilligungsfähig ist also im Rahmen der Besitzstandsgarantie grundsätzlich auch die vollständige Ersetzung der altrechtlichen Bausubstanz.