Der Waldabstand von 90 m wurde durch § 45 lit. a des Forstgesetzes sowie § 87 Abs. 2 EG ZGB vom 29. März 1911 auf 20 m reduziert. Somit musste der Geräteschopf sowohl vor 1965 als auch danach einen Waldabstand von 20 m einhalten. Selbst der mit der Revision von § 48 BauG per 1. Januar 2010 für Klein- und Anbauten auf 8 m reduzierte Waldabstand ist mit dem Geräteschopf massiv unterschritten. Es handelt sich somit beim Geräteschopf nicht um eine rechtmässig erstellte Baute, da sie vor und nach 1965 den vorgeschriebenen Waldabstand ganz klar nicht einhielt. Somit ist die Erteilung einer Baubewilligung im Rahmen der Besitzstandsgarantieregel von Art. 24c RPG ausgeschlossen (Art.