Wann der Geräteschopf genau erstellt wurde, kann indessen aus den nachstehenden Gründen offen bleiben. Gemäss § 87 Abs. 2 des am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 1911 war für Bauten und Anlagen in der Nähe des Waldes nämlich bereits vor Inkrafttreten der Forstpolizeiverordnung von 1965 ein Waldabstand von 20 m vorgeschrieben und dieser galt bis zum Inkrafttreten des alten Baugesetzes des Kantons Aargau (aBauG) vom 2. Februar 1971 am 1. Mai 1972. Dieses schrieb in § 165 Abs. 1 lit.