Die Beschwerdeführerin möchte nun mittels eines Gutachtens den Nachweis erbringen, dass der Geräteschopf vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Forstpolizeiverordnung erstellt wurde, weil sie irrtümlich davon ausgeht, damals sei noch kein Waldabstand vorgeschrieben gewesen und die Baute daher rechtmässig erstellt worden. Wann der Geräteschopf genau erstellt wurde, kann indessen aus den nachstehenden Gründen offen bleiben.