Man kann sich fragen, ob es sich beim Geräteschopf nicht um eine alleinstehende, unbewohnte freizeitlandwirtschaftliche Baute handelt, auf welche Art. 24c RPG gemäss Art. 41 Abs. 2 RPV von vorneherein nicht anwendbar ist. Die Frage kann indessen offen bleiben, da weitere Voraussetzungen für eine Bewilligung im Rahmen von Art. 24c RPG nicht erfüllt sind. Die AfB BVU hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2022 darauf verwiesen, die Baute sei wohl nach Inkrafttreten der eidgenössischen Forstpolizeiverordnung (FPolV) vom 1. Oktober 1965 errichtet worden. Gemäss Art. 29 FPolV seien zum Schutz der Waldflächen Bauten in Waldesnähe, welche die Erhaltung des