Die Bauherrschaft macht geltend, die strittigen Bauarbeiten seien im Rahmen der Besitzstandsgarantie bewilligungsfähig, da der Geräteschopf rechtmässig erstellt worden sei, bevor die Parzelle aaa am 1. Juli 1972 zum Nichtbaugebiet geworden sei und bevor am 15. Oktober 1965 durch die eidgenössische Forstpolizeiverordnung ein mit dem Geräteschopf nicht eingehaltener Waldabstand vorgeschrieben wurde. Demgegenüber verneint die AfB BVU die Anwendbarkeit der Besitzstandsgarantieregeln des Raumplanungsgesetzes, da die Baute vermutlich erst nach dem 15. Oktober 1965 errichtet worden sei, somit bereits damals gegen das Waldrecht verstossen habe, und weil die Baute