Lediglich Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände sowie Fahrnisbauten können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 23 Abs. 4 BNO). Vorliegend ist nach dem Gesagten die Standortgebundenheit zu verneinen und es stehen dem Geräteschopf überwiegende öffentliche Interessen an der Freihaltung der Landschaftsschutzzone von Bauten sowie die Interessen an der Walderhaltung und Bewirtschaftung entgegen, welche durch die massive Unterschreitung des vorgeschriebenen Waldabstands erheblich beeinträchtigt werden (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 4.2). 4. Besitzstandsgarantie 4.1