Abgesehen von den in § 23 Abs. 4 BNO genannten Ausnahmen sind Bauten und Anlagen verboten. Lediglich Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände sowie Fahrnisbauten können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 23 Abs. 4 BNO).