Abweichend von Art. 22 Abs. 2 RPG können ausnahmsweise Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Die Pflege einer lediglich rund 50 a grossen Parzelle vermag die Standortgebundenheit eines Geräteschopfs nicht zu begründen. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, die für die Pflege der Parzelle notwendigen Gerätschaften zwischen dem lediglich rund 1 km entfernten