Die Beschwerdeführerin führt keinen Landwirtschaftsbetrieb und der Geräteschopf dient auch nicht landwirtschaftlichen Zwecken. Die Parzelle aaa mit dem Geräteschopf wird gemäss Baugesuch "als Ruheort an Sommerabenden und auch als Lagerplatz für den Unterhalt der ganzen Parzelle mit Wald" genutzt. Das Mähen der bescheidenen Wiesenfläche und das Bewirtschaften der kleinen Waldfläche stellen weder zonenkonforme Landwirtschaft noch Forstwirtschaft dar. Es liegt vielmehr eine zonenwidrige Freizeitnutzung vor, für welche keine Bauten bewilligt werden können (vgl. Art. 34 Abs. 5 RPV).