Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Baute dem Zweck der Nutzungszone entspricht und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform (Art.