Vorliegend wird der gesetzlich vorgeschriebene Waldabstand nicht eingehalten und es wurde die nördliche hölzerne Gebäudewand durch eine Wand aus Beton und Ziegelsteinen ersetzt, was den erwähnten Rahmen der Baubewilligungsfreiheit klar sprengt. Nicht baubewilligungsfrei zulässig ist aber auch die grossflächige Ersetzung der nördlichen Geräteschopfwand durch eine neue Wand aus Holz, ist doch im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu klären, ob damit die Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit eingehalten oder die Grenzen einer allenfalls bestehenden Besitzstandsgarantie gesprengt werden. 3. Zonenkonformität und Standortgebundenheit