Die Baute bleibt damit in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung, Form und Zweckbestimmung bestehen. Nicht als Unterhalt gelten dagegen Arbeiten, die das äussere Erscheinungsbild der Baute verändern, wie die Neugestaltung von Fassaden oder Veränderungen von Türen und Fenstern, der Ersatz von Bauteilen durch höherwertige und langlebigere Bausubstanz wie das Ersetzen einer hölzernen Wand durch eine betonierte oder gemauerte, ferner die vollständige Ersetzung der ursprünglichen Bausubstanz durch gleichwertige auf einer grösseren Fläche (vgl. VERENA SOMMER- HALDER FORESTIER, in Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 68 N 16 f.;