Hinsichtlich der Abgrenzung von baubewilligungsfreien reinen Unterhaltsarbeiten und baubewilligungspflichtigen Bauarbeiten besteht ferner eine langjährige Praxis, welche bei Arbeiten ausserhalb der Bauzonen die Baubewilligungspflicht früher bejaht, weil dort höhere Interessen an der Verhinderung unzulässiger baulicher Massnahmen bestehen. Als baubewilligungsfreier Unterhalt gelten praxisgemäss diejenigen Arbeiten, welche die innere und äussere Gestaltung, Form und Zweckbestimmung einer Baute erhalten sollen, ohne aber in die Substanz und Grundstruktur dieser Baute einzugreifen.