Vorliegend wird der in § 48 Abs. 1 lit. b BauG für Klein- und Anbauten vorgeschriebene Waldabstand von 8 m nicht eingehalten, beträgt dieser doch lediglich rund 1,10 m. Hinsichtlich der Abgrenzung von baubewilligungsfreien reinen Unterhaltsarbeiten und baubewilligungspflichtigen Bauarbeiten besteht ferner eine langjährige Praxis, welche bei Arbeiten ausserhalb der Bauzonen die Baubewilligungspflicht früher bejaht, weil dort höhere Interessen an der Verhinderung unzulässiger baulicher Massnahmen bestehen.