§ 49 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 regelt jene Fälle, welche baubewilligungsfrei sind. Die vorliegend strittigen Arbeiten fallen nicht unter die in § 49 Abs. 1 BauV aufgezählten Ausnahmen von der Baubewilligungspflicht. Es kommt hinzu, dass selbst die in § 49 Abs. 1 BauV aufgezählten, grundsätzlich baubewilligungsfreien Arbeiten gemäss § 49 Abs. 4 BauV ausdrücklich baubewilligungspflichtig sind, wenn Nutzungsvorschriften für Schutzzonen dies bestimmen oder öffentlichrechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsvorschriften, nicht eingehalten werden. Vorliegend wird der in § 48 Abs. 1 lit.