Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). § 59 Abs. 1 BauG bestimmt näher, dass alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden der Bewilligung durch den Gemeinderat bedürfen. Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen bedürfen zudem einer kantonalen Zustimmung (Art. 25 Abs. 2 RPG, § 63 Abs. 1 lit. e BauG).