Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Als Bauten gelten unter anderem alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte, Hütten, Buden, Baracken und dergleichen sowie Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung (§ 6 Abs. 1 lit. a, c und h Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993).