Die Bauherrschaft ging angeblich davon aus, sie dürfe den Geräteschopf baubewilligungsfrei "instand stellen", solange die Gebäudeabmessungen und das ursprüngliche Erscheinungsbild erhalten werden. Auch in der Replik wird beantragt, es sei die Nichtbewilligungspflicht der Erneuerungsarbeiten in Holz festzustellen oder die Gebäudesanierung sei zumindest als reine Unterhaltsarbeit in Holz zu bewilligen.