Die AfB BVU vermutet, der ursprüngliche Geräteschopf sei zwischen 1965 und 1969 erstellt worden, da er auf einem Luftbild vom 24. Juni 1965 noch nicht erkennbar sei, wohl aber auf einem solchen vom 3. Juni 1969. Vermutlich sei die Baute nach dem 15. Oktober 1965 rechtswidrig erstellt worden, das heisst nach dem Inkrafttreten der Forstpolizeiverordnung vom 1. Oktober 1965, welche Bauten in derart geringem Waldabstand untersagte. 2. Baubewilligungspflicht